Satzung

Association of Natural Medicine in Europe e.V.

Zuletzt geändert am 07. Mai 2001


§ 1 Zwecksetzung

1. Die ANME ist ein Zusammenschluss von naturheilkundlich tätigen Organisationen und Personen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Sie dient der Koordinierung und gemeinsamen Interessenwahrnehmung der europäischen Naturheilkundler in der europäischen Politik.

§ 2 Name, Sitz, rechtlicher Status

Die ANME führt den Namen Association of Natural Medicine in Europe (ANME).
1. Die ANME hat ihren Sitz in Schöneck. Sie soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
2. Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 51 Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
2.1. die Förderung und den Schutz der naturheilkundlichen und ganzheitlichen Medizin zum Nutzen der Allgemeinheit,
2.2. die Förderung der eigenverantwortlichen ganzheitlichen Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung in den Herkunftsstaaten der Mitglieder,
2.3. die Sammlung, Erweiterung und Vertiefung des Wissens und der Erfahrung in der Naturheilkunde und der Ganzheitsmedizin.
3. Die ANME ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich ideelle und keine wirtschaftlichen Zwecke.
4. Mittel der ANME dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder der ANME erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der ANME.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der ANME fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben

1. Die ANME hat im Rahmen ihrer Zwecksetzung folgende Kernaufgaben:
1.1. Förderung, Erhalt und Anerkennung der Naturheilkunde in Europa
1.2. Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedsorganisationen und Interessenvertretungen
1.3. Förderung von Fort- und Weiterbildung auf europäischer Ebene
1.4. Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Naturheilkunde in Europa
2. Im Rahmen ihrer Zwecksetzung kann die ANME weitere Aufgaben übernehmen, soweit hierdurch die gemeinnützige Ausrichtung im Sinne von § 2 nicht gefährdet wird.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der ANME können ausschließlich naturheilkundlich tätige Organisationen und Personen werden, die :
1.1. ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben und
1.2. nach dem Recht ihres Herkunftsstaates die Fähigkeit besitzen, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
2. Auf Beschluss des Vorstandes können die Naturheilkunde fördernde Personen und Organisationen die Mitgliedschaft erwerben.
3. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

§ 5 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand (committee) der ANME zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Der Austritt eines Mitgliedes aus der ANME kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist spätestens 3 Monate zuvor schriftlich gegenüber dem Vorstand der ANME durch Kündigung zu erklären. Die Austrittserklärung befreit nicht von der Erfüllung bestehender Verpflichtungen gegenüber der ANME Ansprüche jeglicher Art des austretenden Mitglieds aus der Mitgliedschaft gegen die ANME sind ausgeschlossen.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber der ANME nicht nachkommt oder wenn es die Zwecksetzung der ANME oder ihre gemeinnützige Ausrichtung gefährdet.
4. Der Ausschluss setzt voraus, dass das Mitglied zuvor abgemahnt und mit angemessener Frist zuvor Gelegenheit erhalten hat, seine Verpflichtung zu erfüllen.
5. Unbeschadet bleibt das Recht zum Ausschluss aus wichtigem Grund.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, der einer 2/3 Mehrheit bedarf, über Art, Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen in der Form einer Beitragsordnung. Auf Antrag eines Mitglieds des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
2. Die Beiträge sollen die Aufwendungen für satzungsgemäße Aufgaben der ANME nicht überschreiten.
3. Alle Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung.

§ 7 Organe

1. Organe der ANME sind:
1.1. der Vorstand
1.2. die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien, insbesondere die Bildung von Ausschüssen zu speziellen Themen beschließen. Diese Einrichtungen sind generell unselbständig.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern: Einem Vorsitzenden, 1. und 2. Stellvertretern, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer und 2 Beiräte.
2. Die ANME wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern im Sinne des § 26 des BGB vertreten.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt die Verwaltungsaufgaben, soweit diese nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
4. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
5. die Einberufung, Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Leitung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden,
6. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts für jedes Geschäftsjahr.
7. Aufnahme und Mitwirkung bei Aufnahme von Mitgliedern gemäß dieser Satzung
8. Abschluss und Kündigung von Verträgen und sonstigen Rechtsverhältnissen für die ANME.
9. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt
10. Der Vorstand kann seine Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Gremien der ANME zugeordnet worden sind. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
1.1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
1.2. Beitragsordnung,
1.3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
1.4. Änderung der Satzung,
1.5. Auflösung der ANME,
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll möglichst umfassend alle Themen und Bereiche der ANME behandeln.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn,
3.1. der Vorstand die Einberufung aus dringendem Grund beschließt,
3.2. wenn 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristenlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
5. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift des jeweiligen Mitgliedes gerichtet wurde.
6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge einschl. Ergänzungsanträgen können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
8. Für die Durchführung von Vorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter, Beisitzer und einen Protokollanten.
9. Mitglieder, die Institutionen und Organisationen sind, haben eine Stimme. Pro angefangene weitere hundert Mitglieder erhalten sie eine weitere Stimme, etc., aber max.10 Stimmen, die durch einen oder mehrere Mandatsträger dieser Institutionen oder Organisationen abgegeben werden kann. Die Mandatsträger können ihre Stimmen bei einer Abstimmung aufteilen.

Entsprechend erhalten bis zu 100 Einzelmitglieder der ANME durch die Bestimmung eines Mandatsträgers eine Stimme. Pro angefangenen weiteren 100 Einzelmitglieder wird ein weiterer Mandatsträger bestimmt. Die Erweiterung ist bis zu maximal 10 Mandatsträgern möglich.

1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in der Reihenfolge laut § 8 gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
3. Im Regelfall genügt für eine Beschlussfassung einfache Mehrheit, sofern diese Satzung oder eine auf ihr beruhende Regelung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Über folgende Angelegenheiten kann nur mit 2/3-Mehrheit abgestimmt werden:
3.1. Änderungen dieser Satzung, (auch gemäß § 3 Abs. 2)
3.2. Änderungen der Rechtsform,
4. Zur Änderung des Vereinzwecks oder Auflösung der ANME ist eine Mehrheit von 4/5 erforderlich.

§ 10 Geschäftsstelle

1. Die ANME führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erledigung ihrer laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle.
2. Schriftwechsel, Anträge an die Mitgliederversammlungen und den Vorstand sowie jegliche sonstige Korrespondenz die ANME betreffend sind, sind über die Geschäftsstelle zu leiten. Die Geschäftsstelle ist befugt alle Unterlagen und den Schriftwechsel einzusehen und im Bedarfsfalle zu dokumentieren und zu archivieren.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Geschäftspapiere der ANME am Sitz der Geschäftsstelle zu nehmen, sich Kopien anzufertigen oder gegen Erstattung der Kosten anfertigen zu lassen. Dieses Recht erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 11 Auflösung

1. Über die Auflösung der ANME beschließt die Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens 3 Monate vor einer hierzu besonders anzuberaumenden Mitgliederversammlung von mindestens 25 % der Mitglieder zur Tagesordnung gestellt werden. Der Beschluss der Auflösung bedarf einer 4/5-Mehrheit.
2. Ist die ANME aufgelöst, wird sie, soweit notwendig, gemäß § 47 ff. BGB liquidiert. Für die Liquidation ist der Vorstand zuständig. Ein verbleibender Restwert ist in EURO umzuwandeln und an eine anerkannte gemeinnützige Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland auszuzahlen.

§ 12 Schiedsausschuss

Der Schiedsausschuss wird alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus 3 Personen die nicht dem Vorstand angehören. Der Schiedsausschuss kann von jedem einzelnen Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden.

§ 13 Schlussbestimmung

1. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Dies gilt auch für Streitigkeiten, die sich auf Sachverhalte beziehen, für die nach dem Recht anderer Staaten der Europäischen Union oder des internationalen Privatrechts ein anderer Gerichtsstand gegeben ist.
2. Diese Satzung ist in deutsch, englisch und französisch abgefasst. Sie wird mit der Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder wirksam. Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung.
3. Sollte ein Paragraph der vorliegenden Satzung ungültig sein, hat das keine Auswirkung auf die Gültigkeit der anderen Paragraphen.